Zusatzversorgung umlage arbeitgeber

Der Arbeitgeber trägt die Kosten (Arbeitgeberumlage) mit. 1 Manche Kassen werden vom Arbeitgeber allein finanziert, bei anderen müssen sich die Arbeitnehmer beteiligen. Manche Kassen sind umlagefinanziert, d.h. die. 2 ZV-Umlage: Die Umlage, sprich der Beitrag für die Zusatzversorgung (ZV), setzt sich aus einem Arbeitgeber-Anteil (AG-ZV-Umlage) und einem Arbeitnehmeranteil. 3 Die ZVKRente (Pflichtversicherung) wird im Abrechnungs- verband I über Umlage, Sanierungsgeld und Zusatzbeitrag finanziert. 1. Aufgaben und. 4 1. Berechnung der Aufwendungen zur Zusatzversorgung Monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ,00 EUR Umlage Arbeitgeber: ,00 EUR × 3,75 %: ,25 EUR: Zusatzbeitrag Arbeitgeber: ,00 EUR × 4,00 %: ,00 EUR: Gesamt ,25 EUR: 2. Berechnung des steuerpflichtigen Entgelts Versteuerung der Umlage. 5 Steuerfrei im Jahr sind maximal EUR (= 3 % der BBMG. § 3 Nr. 56 EStG). Von dem steuerfreien Betrag ( EUR) sind die bereits nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Zusatzbeiträge ( EUR) abzuziehen, sodass von der Umlage EUR ( EUR – EUR) steuerfrei sind. 6 Die Umlage des Arbeitgebers zählt zu Ihrem steuerpflichtigen Einkommen, weil es eine Zukunftssicherungsleistung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer ist. Bis zu einem Entgelt von ,07 € bleiben die Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse steuerfrei. 7 Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer bei einer Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern. Grundlage dafür sind Tarifverträge zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften. Die Zusatzversorgung wird durch Zusatzversorgungseinrichtungen (Zusatzversorgungskassen) durchgeführt. Zum 1. 8 Wichtiger Hinweis für Arbeitgeber im Abrechnungsverband West: Bitte beachten Sie zusätzlich, dass mit Wirkung ab 1. Januar kein Sanierungsgeld mehr erhoben wird. Durch die Absenkung des Umlagesatzes im Abrechnungsverband West vermindert sich außerdem der Arbeitgeberanteil an der Umlage ab 1. Januar auf 5,49%. 9 Auf die steuerfreien Teile der Umlage sind Beiträge, die bereits nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind, anzurechnen. Hierzu gehören insbesondere (Zusatz-)Beiträge zur kapitalgedeckten Zusatzversorgung sowie Beiträge im Rahmen einer Entgeltumwandlung in eine Pensionskasse oder Direktversicherung. zusatzversorgung öffentlicher dienst nrw 10